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Gebühren
Gebühren für Gastangler 2023
Gebührenart | Zeitraum | Jugendliche bis 18 Jahre | Erwachsene |
Tagesschein | 7.00 bis 21.00 Uhr | 1,50€ | 7,50€ |
- Ein gültiger Fischereiausweis ist zwingend erforderlich.
- Die Gewässerordnung ist einzuhalten.
- Es gilt am See das Landesfischereigesetz
- Gäste dürfen mit 2 Ruten angeln: Eine Raubfisch und eine Friedfisch Rute oder zwei Friedfisch Ruten.
- Das Spinnfischen für Gäste ist erst ab den 15 Juni des laufenden Jahres erlaubt.
Beitrag und Gebührenkatalog 2023
Gebührenart | Schüler/Studenten (bis 28 Jahre) | Erwachsene | Senioren (ab 70 Jahre) |
Aufnahmegebühr | 35,- € | 50,- € | 50,- € |
Jahresbeitrag | 40,-€ | 85,-€ | 65,-€ |
LFV Kanalschein | 25,-€ | 25,-€ | 25,-€ |
LFV Emsschein | 30,-€ | 30,-€ | 30,-€ |
In dem Kanalschein des LFV-Westfalen sind folgende Gewässer enthalten:
1. Alle Kanalstrecken in NRW
2. Annähernd die gesamte Lippestrecke
3. Holtwicker See, Wichumer See, Offlumer See, Friller See, Bierder See
Aufnahmeantrag (Aufnahme nur durch Vorstandsbeschluss) Ablehnung wird nicht begründet
Richtlinien / Ordnung
Gewässerordnung "Lange Renne" Süd
Die nachfolgenden Bestimmungen sind für alle Vereinsmitglieder und Gäste verbindlich. Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die Bestimmungen der Gewässerordnung können je nach Art und Schwere des Vergehens eine zeitlich begrenzten Entziehung der Fischereierlaubnis zur Folge haben oder mit dem sofortigen Ausschluss aus dem Verein geahndet werden.
§ 1 – Verhalten am Gewässer
a) Das Zugangsrecht zu den Gewässern gibt allen Fischereiausübungsberechtigten die Befugnis, Zugangswege und den Uferbereich zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten.
b) Eingefriedete und bebaute Grundstücke dürfen nicht betreten werden.
c) Fahrzeuge sind Bereich des Vereinsheims oder am Wegrand so zu parken, dass der übrige Verkehr nicht behindert wird. Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen auf Grundstücken/Parkplätzen der Anlieger oder innerhalb von Weidezäunen ist verboten.
d) Mitglieder, die ein eigenes Heim am Wasser besitzen, sind verpflichtet eigens angelegte Stege in standzuhalten.
e)Das Baden im See sowie das Befahren des Gewässers mit nicht Vereinseigenen Beförderungsmitteln sind grundsätzlich untersagt.
f) Die Uferböschungen sind freizuhalten, um auch dort den Anglern das Fischen zu ermöglichen. Alle Zugänge zum Wasser / Stege sind ebenfalls freizuhalten.
g) Der Aufenthalt mit Zelten im Uferbereich ist für einen maximalen Zeitraum von 7 Tagen begrenzt, die Zugänge und Wege um den See sind frei zu halten.
h) Von jedem Angler sollte nur ein Steg benutzt werden. Das Ansitzangeln vom Bootssteg ist untersagt. Benutzer der vereinseigenen Kähne haben hier Vorrang.
i) Gefangene, untermaßige Fische oder in der Schonzeit gefangene Fische sind mit nassen Händen anzufassen, vorsichtig vom Haken zu lösen und schonend in das Gewässer zurückzusetzen.
j) Das eigenmächtige Einsetzen von Fischen aus anderen Gewässern ist verboten.
k) Das An- und Vorfüttern an Tagen, an denen nicht geangelt wird, ist grundsätzlich verboten. Beim aktiven Angeln darf maximal 1 kg Futter pro Tag und Angel verwendet werden.
k) Den Anordnungen des Vorstandes, der Gewässerwarte und der Fischereiaufsicht ist Folge zu leisten. Das Gewässer ist von jedem sauber zu halten. Besonderheiten bezüglich des Gewässers sind umgehend dem Vorstand zu melden.
§ 2 – Mitzuführende Papiere
Folgende Papiere sind immer mitzuführen und auf Aufforderung den kontrollberechtigen Personen vorzulegen:
1.Fischereierlaubnisschein
2.Sportfischerpass oder Personalausweis
§ 3 – Schonzeiten und Mindestmaße
Grundsätzlich gelten die vorgeschriebenen Schonzeiten, Gesetze und Mindestmaße des Landes Nordrhein Westfalen. Darüber hinaus gelten die erhöhten Mindestmaße und Auflagen des Vereins. Das Mindestmaß für Aal beträgt 50 cm. Das Mindestmaß für Schleien beträgt 35cm.
§ 4 – Vorschriften für Fanggeräte
Vereinsmitglieder dürfen mit drei Ruten nach Wahl angeln. Gäste dürfen mit zwei Ruten angeln, je eine Raubfisch- und eine Friedfischrute oder 2 Friedfischruten. Das Spinnfischen ist für Gäste erst ab dem 1. Juli des laufenden Jahres erlaubt. Die Gewässergrenze ist durch Bojen markiert. Das Angeln ist nur hinter den Bojen (Richtung Süden/Bacheinlauf) erlaubt.
§ 5 – Verbotene Fanggeräte
In den Vereinsgewässern darf der Fischfang nicht mit Reusen, Grundschnüren bzw. Aalschnüren, Schlingen, Explosivstoffen oder Elektro-Fangeräten ausgeübt werden.
§ 6 – Fangbeschränkungen
Tägliche Fangbeschränkungen für Mitglieder und Gastangler: 1 Schleie, 2 Karpfen, 1 Hecht, 1 Zander
Die Mindestmaße und Schonzeiten sind zu beachten.
§ 7 – Boote
a) Private Boote sind grundsätzlich verboten.
b) Die vereinseigenen Kähne dürfen nur von Mitgliedern benutzt werden. Mitglieder unter 18 Jahren dürfen nur zusammen mit einem volljährigen, für die Aufsicht verantwortlich gemachten Mitglied die Kähne benutzen.
c) Das Befahren mit Booten im Südteil des Sees ist verboten. Die Grenze erstreckt sich zwischen dem 4. Steg vor dem Bacheinlauf und dem 3. Steg hinter dem Bacheinlauf.
Sonderregelungen behält sich der Vorstand vor.
§ 8 – Erlaubnisscheine für Nichtmitglieder
Nichtmitglieder können als Gastangler Tagesscheine erwerben. Tagesscheine werden ganzjährig ausgegeben Die Tagesscheine müssen vor Beginn des Angelns erworben werden und sind im Vereinsheim erhältlich. Jedes volljährige Mitglied ist zur Ausstellung von Tagesscheinen berechtigt. Ein gültiger Fischereischein ist zwingend erforderlich.
Das Angeln mit einem Tagesschein ist von 07:00 Uhr – 22:00 Uhr erlaubt. Nachtangeln ist von 7.00 Uhr bis 6.00 Uhr nur unter Beaufsichtigung und Anwesenheit eines Vereinsmitglied erlaubt.
Sonderregelungen behält sich der Vorstand vor.
Die Gebühr für einen Tagesschein beträgt 7,50 €, für Jugendliche unter 18 Jahren 1,50 €. Die Gebühr für einen Tagesschein inklusiv Nachtangeln (7.00 bis 6.00 Uhr) unter Beaufsichtigung und Anwesenheit eines Vereinsmitglieds beträgt 10 €, für Jugendliche unter 18 Jahren 2 €.
§ 9 – Veröffentlichung von Bild- und Videomaterial
Bild- und Videomaterial, welches das Vereinsgewässer bzw. Vereinsgelände sowie jegliches Vereinseigentum zeigt, darf nur mit Erlaubnis des Vorstandes veröffentlicht werden. Das Verbreiten von Bild- und Videomaterial auf öffentlichen Internetportalen, wie Facebook oder sonstigen Online-Foren, ist untersagt.
§ 10 – Besondere Vorschriften
Nach § 1 des Tierschutzgesetzes dürfen den Fischen, wie anderen Tieren, ohne vernünftigen Grund keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der vernünftige Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes für den Fang und das Töten von Fischen beim Angeln ist die Verwertung für den menschlichen Verzehr. Fischfang ausschließlich aus Freude am Drill und Catch-And-Release (d.h. das Zurücksetzen nicht geschonter, maßiger Fische) ist demnach nicht zulässig.
Anglerverein Oberhausen 1928 e.V.
Stand Dezember 2022, der Vorstand
Richtlinien für die Benutzung vom Anglerheim
1. Der Aufenthalt ist nur Mitgliedern und den nächsten Angehörigen gestattet. Mitglieder unter 18 Jahren dürfen nur in Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten übernachten. Die Nutzung für Private Feiern ist Verboten.
2. Der Aufenthalt im Heim ist grundsätzlich mit Zeitraum und Namen in das Heim-Buch einzutragen. Der maximale Zeitraum beträgt 20 Übernachtungen pro Person im Jahr. Eventuelle Vorkommnisse sind dem Vorstand zu melden.
3. Wer im Angelheim übernachten möchte, muss sich vorher anmelden und erkundigen, ob das Angelheim frei ist. Ab Anfang Januar kann die Anmeldung erfolgen. Sollte mehrere Mitglieder sich für den gleichen Termin anmelden, wer sich zuerst anmeldet hat das Belegungsrecht. Die Anzahl der Schlafplätze ist möglichst auszunutzen.
4. Der Heimschlüssel wird nur gegen Vorlage des Mitgliedsausweises von Familie Hütten oder dem Vorstand ausgehändigt. Die Nutzungsgebühr beträgt pro Übernachtung und Person 3,- € und muss vor Verlassen des Heimes entrichtet werden. Vorstandsmitglieder sind von dieser Gebühr befreit.
5. Jeder hat auf Sauberkeit und Ordnung zu achten, außerdem wird um schonende Behandlung des Inventars gebeten.
6. Es dürfen keine lebenden Köder in den Kühlschränken aufbewahrt werden. Der Aufenthalt von Hunden im Anglerheim ist untersagt.
7. Sind die Heime gleichzeitig belegt, dürfen beide Parteien das Vordach zu gleichen Rechten nutzen. Die Nutzung ist wenn notwendig untereinander abzusprechen.
8. Der Besitz eigener Schlüssel von Heim und Nebengebäuden, Ausnahme Vorstand, ist nicht erlaubt. Ein Heimschlüssel befindet sich bei Familie Hütten und dem Vorstand.
9. Bei Abreise sind persönliche Gegenstände mit zu nehmen, Lagerung von persönlichem Eigentum ist ausdrücklich untersagt.
10. Wer das Heim nach der Belegung verlässt, ist verpflichtet Heim und Nebengebäude gründlich zu säubern, den Geräteschuppen und das Toilettenhäuschen zu verschließen. Die Schlüssel sind im Heim zu hinterlegen. Außerdem sind die Blenden und Türen zu verschließen und der Heimschlüssel bei Familie Hütten abzugeben.
11. Die Benutzung des Heimes und des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr; der Verein übernimmt keinerlei Haftung für irgendwelche Schäden oder Verluste.
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